Artikel 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Ein Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt, das den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhält, Auskünfte über die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt zu geben.
Artikel 42 PCT
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